Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer der unmittelbar an die Bauparzelle grenzenden Parzelle Wohlen bei Bern Grundbuchblatt Nr. L.________. Er ist damit bereits in seiner Funktion als Grundeigentümer dieser unmittelbar benachbarten Parzelle besonders betroffen, womit offen bleiben kann, ob er dies auch als Bewohner des Wohnhauses auf der ebenfalls in seinem Grundeigentum befindlichen Parzelle Wohlen bei Bern Grundbuchblatt Nr. M.________ in rund 200 m Luftdistanz zum strittigen Neubau ist. Die diesbezüglichen Vorbehalte der Gemeinde in der Stellungnahme vom 8. Februar 2024 müssen daher nicht näher beurteilt werden. Seine Einsprache wurde zudem abgewiesen.