3/38 BVD 110/2024/5 der Beschwerdegegner beantragten eine Fristerstreckung. Der Beschwerdegegner verzichtete auf Bemerkungen und reichte mit Eingabe vom 24. März 2025 die Kostennote des Rechtsvertreters sowie eine Rechnung des Inforama vom 17. März 2025 ein. Der Beschwerdeführer hielt mit undatierter Stellungnahme (eingegangen beim Rechtsamt am 27. März 2025) an den Ausführungen in seiner Beschwerde und den darin gestellten Rechtsbegehren fest.