7. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 bat das Rechtsamt das LANAT, Fachstelle Boden, um die Einreichung eines Berichts unter Beantwortung diverser Fragen zu der vom Beschwerdegegner eingereichten Arbeitsbilanz II. Nach gewährter Fristerstreckung reichte das LANAT, Fachstelle Boden, die Stellungnahme vom 30. Januar 2025 ein. In der Folge erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen / Schlussbemerkungen einzureichen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch 5 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1).