Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdegegner zur Beantwortung der Fragen das Dokument «Arbeitsbilanz Betrieb E.________» des Inforama vom Oktober 2024 (im Folgenden: Arbeitsbilanz I) ein. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 kam das Rechtsamt zum Schluss, dass die eingereichte Arbeitsbilanz E.________ zu weiteren Fragen/Unklarheiten führe. Es bat daher den Beschwerdegegner, weitere Fragen zu beantworten bzw. die Fehler in dieser Arbeitsbilanz zu beheben. Erneut beantragte der Beschwerdegegner eine Fristerstreckung, welche ihm gewährt wurde. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 reichte er eine Arbeitsbilanz Betrieb E._____