Die vom Rechtsamt mit Verfügung vom 10. Mai 2024 gestellten Fragen zur betrieblichen Organisation des beschwerdegegnerischen Betriebs (Ziffer 4a der Verfügung) stünden in Zusammenhang mit dieser Voraussetzung. Da die zweite und dritte Frage gemäss Ziffer 4a dieser Verfügung vom Beschwerdegegner nicht oder nur ungenügend beantwortet worden seien bzw. zu weiteren Fragen führen würden, könne die erwähnte Voraussetzung derzeit nicht genügend überprüft werden, womit diese aufgrund einer ersten summarischen Prüfung des Rechtsamts im jetzigen Zeitpunkt nicht als erfüllt betrachtet werden könne. Der Beschwerdegegner wurde daher gebeten, zu den ergänzten Fragen erneut Stellung zu nehmen.