gebe, dass auf die Einsprache mangels Legitimation nicht eingetreten werden könne, da sich Herr D.________ bereits im abgeschlossenen vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligt habe, ihm der Entscheid der Gemeinde vom 7. Dezember 2023 eröffnet worden sei, er sich daher mittels Beschwerde innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist hätte gegen diesen Entscheid zur Wehr setzen können, er dies jedoch unterlassen habe. Abschliessend werde über die Legitimation des Einsprechers erst mit dem Entscheid der BVD befunden. Aufgrund dieser summarischen Einschätzung werde jedoch vorerst auf einen Schriftenwechsel in Bezug auf diese Einsprache verzichtet.