Es wies die Gemeinde an, das Bauvorhaben zusätzlich im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, die Baugesuchsakten mitsamt den massgebenden Plänen 30 Tage öffentlich zur Einsichtnahme aufzulegen und allfällige Eingaben sowie die Baugesuchsakten nach Ablauf der Einsprachefrist dem Rechtsamt zu retournieren. Weiter führte das Rechtsamt in dieser Verfügung aus, aufgrund einer summarischen Prüfung sei es fraglich, ob der Beschwerdegegner vorliegend eine genügende Standortevaluation vorgenommen habe.