4. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 stellte das Rechtsamt fest, dass das Baugesuch von der Gemeinde – entgegen den Vorgaben von Art. 12b Abs. 1 und 2 NHG4 – nie im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht wurde. Es wies die Gemeinde an, das Bauvorhaben zusätzlich im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, die Baugesuchsakten mitsamt den massgebenden Plänen 30 Tage öffentlich zur Einsichtnahme aufzulegen und allfällige Eingaben sowie die Baugesuchsakten nach Ablauf der Einsprachefrist dem Rechtsamt zu retournieren.