3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Abteilung Walderhaltung, äusserte sich mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024 und kam zum Schluss, dass es aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund gebe, der Beschwerde Folge zu leisten. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 6. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde Wohlen stellt mit Stellungnahme vom 8. Februar 2024 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fachstelle Boden, nahm mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Stellung.