2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. Januar 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung Gesamtentscheids vom 7. Dezember 2023 und der Verfügung des AGR vom 26. September 2023 sowie die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sie die Sache zur neuen Beurteilung an die Gemeinde Wohlen zurückzuweisen.