b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV34). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen der Beschwerdeführer und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch ein Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geheilt werden musste. Es rechtfertigt sich daher, dafür einen Fünftel der Verfahrenskosten bzw. CHF 200.00 auszuscheiden.35 Dieser Betrag trägt der Kanton, da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG).