gebots. Bei Bösgläubigkeit gewinnen diese Grundsätze zusätzlich an Bedeutung.30 Dementsprechend kann dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes nur wenig Gewicht beigemessen werden. Die öffentlichen Interessen überwiegen somit die privaten Interessen. Die Anordnung der Gemeinde, die Einfriedung zu entfernen, ist zudem sowohl geeignet als auch erforderlich: Ein milderes Mittel als den Rückbau ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die zu erwartenden Kosten bzw. Nachteile der Wiederherstellung sind angesichts der fehlenden Gutgläubigkeit auch zumutbar. Die Gemeinde hat damit grundsätzlich zu Recht den Rückbau angeordnet.