Wie der natürlich gewachsene Geländeverlauf (vgl. Art. 1 BMBV) und welches die zulässige Höhe der Einfriedung ist, kann gestützt auf die Akten nicht beurteilt werden. Insbesondere ist nicht klar, ob und allenfalls wie viel das Nachbargrundstück Nr. G.________ aufgeschüttet worden ist. Weiter liegen nur einzelne Messungen bezüglich der Höhe der abgestuften Einfriedung vor. Eine klare Bejahung der Bewilligungsfähigkeit ist damit nicht möglich. Zudem bestehen vorliegend ästhetische Bedenken.