Was die Bewilligungsfähigkeit der Einfriedung beim Übergang zum höher gelegenen Nachbargrundstück Nr. G.________ betrifft, gilt Art. 79k Abs. 1 EG ZGB als öffentlich rechtliche Bestimmung der Gemeinde, da die Gemeinde Aegerten keine Vorschiften zum Abstand von Einfriedungen zur Nachbarparzelle erlassen hat.27 Soweit der Zaun auf der Grenze zum Nachbargrundstück steht, darf er daher 1.20 m, gemessen ab gewachsenem Boden des höher gelegenen Grundstücks nicht überschreiten bzw. muss um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückgenommen werden. Vorliegend ist das Terrain stark abgestuft. Wie der natürlich gewachsene Geländeverlauf (vgl. Art.