liche Stellen der öffentlichen Strassen selber (Kreuzungen, Verzweigungen, Kurven), nicht auch auf Bereiche privater Einfahrten in öffentliche Strassen. Die verkehrssichere Ausgestaltung des privaten Strassenanschlusses ist Sache des Anschliessers. Sie hat grundsätzlich auf dessen eigenem Land und auf dessen eigene Kosten zu geschehen und nicht zulasten eines Nachbarn.26