Die umstrittene Einfriedung müsste daher den Strassenabstand gemäss Art. 56 Abs. 1 und 2 SV einhalten, was gemäss den Fotos der Gemeinde und der Anzeigenden nicht der Fall zu sein scheint. Nicht anwendbar ist hingegen in Bezug auf die Zufahrt der Nachbarn Art. 56 Abs. 3 SV, der vorsieht, dass an unübersichtlichen Strassenstellen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0.60 m überragen. Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf unübersicht- 22 Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/725.1/1.1 vom 25. April 2019, Baubewilligungsfreie