106 Abs. 3 BauG). Von einer zusammengehörigen Gebäudegruppe kann bei einer Arealüberbauung mit gemeinsamer Zufahrt, gemeinsamen Parkplätzen und internen Verbindungen, die weitgehend nur aus Fusswegen bestehen, gesprochen werden.24 Vorliegend zweigen von der Zufahrtsstrasse drei Hauszufahrten ab, welche zu je zwei bzw. einem Haus mit (allenfalls) individuellen Parkierungsmöglichkeiten führen (vgl. Orthophoto gemäss Verfügung vom 11. Juni 2024). Daher scheint eine Detailerschliessungsstrasse vorzuliegen, welche zwingend ins Eigentum der Gemeinde übergeht, auch wenn noch keine entsprechende Verfügung vorliegt.25 Die umstrittene Einfriedung müsste daher den Strassenabstand gemäss Art.