b) Nach der Praxis der BVD kommt ein Verzicht auf die Wiederherstellung nur dann in Betracht, wenn es offensichtlich klar ist, dass die getätigten Arbeiten bewilligungsfähig wären. Vorliegend ist dies nicht der Fall: Die Strassenparzelle Nr. H.________ (Anmerkungsgrundstück der Nachbarparzellen Nrn. J.________-G.________), an welche ein Teil der Einfriedung angrenzt, scheint nicht nur ein Gebäude bzw. eine zusammengehörige Gebäudegruppe mit dem Erschliessungsnetz zu verbinden (Art. 106 Abs. 3 BauG).