Damit übersteigt die Einfriedung das baubewilligungsfreie Mass. Sie ist somit baubewilligungspflichtig und das diesbezügliche Feststellungsbegehren ist abzuweisen. Der Sachverhalt erscheint hinreichend klar, so dass keine weiteren Beweismassnahmen nötig sind. Der Antrag auf Befragung des Gartenbauunternehmens wird daher abgewiesen. 6. Materielle Rechtswidrigkeit