6/11 BVD 110/2024/59 Punkt das Höhenmass von 1.20 m überschreiten.22 Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang Art. 79k EG ZGB, da dieser die Frage des Grenzabstandes und nicht diejenige der Baubewilligungspflicht betrifft (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 6b).