In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2024 machen der Beschwerdeführer und die von Amtes wegen Beteiligte geltend, die umstrittene Einfriedung messe exakt 1.20 m, was das anzufragende Gartenbauunternehmen bestätigen könne. Die Fotos der Gemeinde würden einen falschen Eindruck erwecken, da diese innerhalb ihrer Parzelle aufgenommen worden seien. An der Grenze sei das Terrain deutlich höher und von dort aus seien gemäss Art. 79k EG ZGB die 1.20 m zu messen (vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Terrains aus). Der Zaun sei 14 m lang und sei treppenförmig angeordnet wegen der Neigung des Weges. Er bestehe aus vier Teilen von 6 m (oberer Teil des Zauns) bzw. 3.60 m, 1.80 m und 3.60 m Länge.