b) In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, die Einfriedung messe exakt 1.20 m und sei daher baubewilligungsfrei. Die Sicht werde nicht eingeschränkt, zudem handle es sich nicht um eine öffentliche Strasse (die Eigentümer hätten sich den Erwerbsbemühungen durch die Gemeinde wegen allfälliger Instandstellungskosten widersetzt), weshalb die Strassenabstände nicht einzuhalten seien.