Nachdem die Gemeinde auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren verzichtet hatte, legte das Rechtsamt in einer summarischen Beurteilung und insbesondere unter Zustellung der Fotos des vorinstanzlichen Verfahrens dar, weshalb der Sichtschutz voraussichtlich zu entfernen ist. Der Beschwerdeführer und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte konnten sich dazu äussern. Da das Rechtsamt mit voller Kognition entscheidet (Art. 66 Abs. 1 VRPG),18 kann die Gehörsverletzung geheilt werden. Die Gehörsverletzung wird jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein. 4. Ausgangslage und Standpunkt des Beschwerdeführers und der von Amtes wegen Beteiligten