Der Beschwerdeführer bzw. dessen damalige Anwältin hat das ursprünglich gestellte Baugesuch zurückgezogen (vgl. Schreiben vom 3. Oktober 2023). Über das Gesuch darf daher nicht entschieden werden und das Baubewilligungsverfahren ist, wie in der Verfügung vom 11. Juni 2024 angekündigt, abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG14). Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich von Amtes wegen abzuändern. Der Rückzug betrifft jedoch einzig das nachträgliche Baubewilligungsverfahren und nicht das Baupolizei- bzw. Wiederherstellungsverfahren, über das die Gemeinde im angefochtenen Entscheid ebenfalls entschieden hat.