b) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer wird durch den vorinstanzlichen Entscheid zur Wiederherstellung verpflichtet, und ist dadurch beschwert. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Dies gilt auch für das Feststellungsbegehren in Bezug auf die Baubewilligungspflicht.13 2. Abschreibung Baugesuch