Der Beschwerdeführer und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hielten mit Schreiben vom 1. Juli 2024 an der Beschwerde fest. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen a) Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2024 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Rückbau des Zauns innert vier Monaten nach Rechtskraft der Verfügung) an. Der Beschwerdeführer verlangt nun die Aufhebung des Entscheids und die Feststellung der Baubewilligungsfreiheit.