79k Abs. 1 EG ZGB als öffentlich rechtliche Bestimmung der Gemeinde (Art. 3 NBRD8 sowie BSIG Nr. 7/721.0/10.1, Ziffer 4.2.1). Soweit der Zaun auf der Grenze zum Nachbargrundstück steht, darf er daher 1.20 m nicht überschreiten bzw. muss um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückgenommen werden. In Bezug auf den umstrittenen Strassenabstand ergibt eine vorläufige Einschätzung, dass es sich vorliegend vermutlich um eine öffentliche Strasse und nicht um eine Privatstrasse handelt. Denn die Strasse scheint nicht nur ein Gebäude bzw. eine zusammengehörige Gebäudegruppe mit dem Erschliessungsnetz zu verbinden (Art. 106 Abs. 3 BauG9).