Da der Beschwerdeführer bzw. dessen damalige Anwältin das Baugesuch mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 zurückgezogen hat, wird dieses abzuschreiben sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist die Bewilligungsfähigkeit des Zauns jedoch summarisch zu prüfen, da es unverhältnismässig wäre, eine an und für sich bewilligungsfähige Baute bloss wegen Fehlens der förmlichen Baubewilligung beseitigen zu lassen.7 Diese vorläufige summarische Prüfung der Bewilligungsfähigkeit ergibt, was folgt: Da die Gemeinde Aegerten keine Vorschiften zum Abstand von Einfriedungen zur Nachbarparzelle erlassen hat, gilt Art. 79k Abs. 1