8. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 1. Mai 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass der umstrittene Zaun baubewilligungsfrei ist. Er macht insbesondere auch geltend, die Gemeinde habe die Begründungspflicht verletzt. 2 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 3 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) 4 Vgl. Beilage 13 Vorakten 5 Vgl. Fotos Beilage 15 Vorakten