6. Nachdem die Gemeinde gemäss ihren Angaben mehrfach vergeblich versucht hatte, die Anwältin des Beschwerdeführers zu erreichen,4 stellte sie mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 den Bauabschlag ohne Bekanntmachung und einen Entscheid über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in Aussicht und gewährte eine Frist für Schlussbemerkungen. 7. Nach Durchführung einer Kontrolle vor Ort vom 11. April 2024, an welcher sie die Höhe und den Abstand zur Strasse mass,5 erteilte die Gemeinde mit Verfügung vom 15. April 2024 den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Rückbau des Zauns innert vier Monaten nach Rechtskraft der Verfügung) an.