5. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer über seine damalige Anwältin ausführen, der Zaun sei genau 1.20 m hoch, daher nach Art. 6 Abs. 1 Bst. 1 (recte Bst. i) BewD2 bewilligungsfrei und erklärte das gestellte Gesuch als hinfällig. In Bezug auf den von der Gemeinde verlangten Mindestabstand von 50 cm zur Fahrbahn gemäss Art. 56 SV verwies sie darauf, dass es sich um eine Privatstrasse und nicht um eine öffentliche Strasse handle und diese Vorschrift nicht anwendbar sei. Sie machte geltend, es gelte vorliegend einzig Art. 79k EG ZGB3, wonach Zäune, die nicht höher als 120 cm sind, an der Grenze errichtet werden dürfen.