4. Die vom Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt mandatierte Anwältin stellte mit Schreiben vom 28. August 2023 die Baubewilligungspflicht des gemäss ihren Angaben 1.20 m hohen Zauns in Frage und verlangte zu wissen, wo genau die Sicht von der Strasse aus behindert werde. Mit Schreiben vom 15. September 2023 verwies die Gemeinde in Bezug auf die Baubewilligungspflicht auf ihr Schreiben vom 6. März 2023 an den Beschwerdeführer.