Sie führte insbesondere aus, an unübersichtlichen Stellen wie z.B. bei einer Ausfahrt dürften Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0.60 m überragen (Einhaltung der Sichtbermen). Sie gewährte dem Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten bis am 5. April 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme, zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs oder zur 1 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 1/11 BVD 110/2024/59