Die Gemeinde teilte daraufhin dem Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten mit Schreiben vom 6. März 2023 mit, Einfriedungen ab einer Höhe von 1.20 m seien baubewilligungspflichtig. Im Hinblick auf die allfällige Übernahme der Erschliessungsstrasse «F.________» durch die Gemeinde verwies diese auf die Regelungen bezüglich Strassenabstände für Einfriedungen und Zäune nach Art. 56 Abs. 1 bis 3 SV1. Sie führte insbesondere aus, an unübersichtlichen Stellen wie z.B. bei einer Ausfahrt dürften Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0.60 m überragen (Einhaltung der Sichtbermen).