1. Der Beschwerdeführer und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte sind Miteigentümer der Liegenschaft Aegerten Nr. E.________. Diese befindet sich in der Wohnzone W2C. Nachbarn meldeten der Gemeinde einen neuen Sichtschutzzaun auf der Nachbarparzelle Nr. E.________, welcher ihre Sicht bei der Grundstückausfahrt einschränke und die Grenzabstände nicht einhalte. Die Gemeinde teilte daraufhin dem Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten mit Schreiben vom 6. März 2023 mit, Einfriedungen ab einer Höhe von 1.20 m seien baubewilligungspflichtig.