Insgesamt ist damit die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme zu bejahen. Die Gemeinde hat zu Recht die Wiederherstellung angeordnet. c) Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (28. Juni 2024) ist abgelaufen. Es ist eine neue Frist anzusetzen. Die Vorinstanz hat eine Frist von drei Monaten eingeräumt. Diese Frist erachtet die BVD als angemessen, bleibt doch den Beschwerdeführenden damit genügend Zeit, um die Farbanpassung des Balkongeländers vorzunehmen. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird daher neu angesetzt auf 31. Oktober 2024.