Und schliesslich schafft das orange-rote Balkongeländer eine Diskrepanz zur dahinterliegenden, hellen Fassade, während bei den beiden anderen Gebäuden die rötlichen Elemente von dunklem Holz umgeben sind. Da die Sachverhaltselemente nicht übereinstimmen, können die Beschwerdeführenden daraus keinen Gleichbehandlungsanspruch ableiten. Es liegt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor. 4. Wiederherstellung