Wie bereits in Erwägung 2 erwähnt, sind die von den Beschwerdeführenden erwähnten rötlichen Gebäudeelemente nicht mit dem umstrittenen Balkongeländer vergleichbar. Die relevanten Sachverhaltselemente sind nicht identisch. Zum einen handelt es sich bei Ziegeln, Fassaden und Balkonen um unterschiedliche Gebäudeteile. Zum anderen unterscheiden sich die Farbtöne. Und schliesslich schafft das orange-rote Balkongeländer eine Diskrepanz zur dahinterliegenden, hellen Fassade, während bei den beiden anderen Gebäuden die rötlichen Elemente von dunklem Holz umgeben sind.