5/8 BVD 110/2024/56 b) Der in Art. 8 Abs. 1 BV8 und Art. 10 Abs. 1 KV9 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.10