a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Baugesuch dürfe aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht abgewiesen werden. Beim schützenswerten Gebäude D.________ G.________ seien auf dem Dach rote Ziegel verlegt worden und die Fassade des Gebäudes D.________ H.________ sei vor einigen Jahren mit einer roten Eternitverkleidung versehen worden. Es sei nicht ersichtlich, wieso bei diesen Gebäuden rote Farbe bewilligt wurde, bei ihrem Gebäude D.________ H.________b nun aber nicht.