Ein anderes Gebäude, dessen Seitenfassaden aus Holz bestehen, weist an der Frontfassade eine rötlichbraune Eternitverkleidung auf. Diese ist aufgrund ihres dunklen Farbtons und dem Umstand, dass sie an dunkle Holzfassaden grenzt, weder auffällig oder störend, sondern fügt sich gut ein. Die rötlichen Elemente der benachbarten Gebäude sind nicht vergleichbar mit dem auffälligen orange-roten Balkongeländer in Metalloptik, welches aufgrund der grossen Farbdiskrepanz zur Fassade stark hervorsticht. Die Gemeinde kam daher zu Recht zum Schluss, dass das Balkongeländer gegen die Vorschriften des Ortsbild- und Denkmalschutzes verstösst und nicht bewilligt werden kann. 3. Rechtsgleichheit