10b Abs. 1 zweiter Satz BauG). Dieser sogenannte Umgebungsschutz ist Ausdruck eines denkmalpflegerischen Verständnisses, dass sich nicht auf den Schutz von Altertümern und einzelner Bauten von überragender Schönheit beschränkt. Vielmehr bezieht sich das Schutzinteresse über das einzelne Objekt hinaus auf das Ensemble von Bauten und den Raum um ein Einzelobjekt herum. Die Wirkung einer Baugruppe kann deshalb durch das Wegfallen/Verändern eines einzelnen Elements resp. das Hinzufügen eines Fremdkörpers gestört werden.