17 GBR insbesondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, die Fassaden- und Dachgestaltung, die Materialisierung und Farbgebung sowie die Gestaltung der Aussenräume und der Erschliessungsanlagen zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; daher kommt ihnen selbständige Bedeutung zu.