Wenig plausibel sei die Argumentation der Fachstelle insbesondere vor dem Hintergrund, dass auf Gebäude D.________ G.________b, welches schützenswert sei, rote Ziegel verlegt worden und das Nachbargebäude D.________ H.________ vor einigen Jahren mit einer roten Eternitverkleidung versehen worden sei. b) Bei der Beurteilung des umstrittenen Bauvorhabens sind verschiedene kantonale und kommunale Vorschriften zum Ortsbildschutz und zum Denkmalschutz zu berücksichtigen: Einerseits sind dies die allgemeinen Ästhetikvorschriften des Kantons Bern und der Gemeinde Röthenbach i.E., andererseits sind auch die Vorschriften zum Schutz von Bauddenkmälern (Art. 10a ff. BauG) relevant.