Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, die Liegenschaft sei gemäss Fachbericht der Denkmalpflege vom 16. November 2023 kein schützenswertes Objekt. Aus dem Zonenplan sei zu entnehmen, dass sich das Gebäude D.________ H.________b nicht in der Baugruppe A befinde, sondern in der Mischzone. Ebenfalls sei das Gebiet, in dem das zu bewilligende Objekt sich befinde, nicht in Art. 25 Abs. 2 GBR3 als prägendes Gebiet erwähnt. Wenig plausibel sei die Argumentation der Fachstelle insbesondere vor dem Hintergrund, dass auf Gebäude D.________ G.________b, welches schützenswert sei, rote Ziegel verlegt worden und das Nachbargebäude D.________ H.______