6. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 27. April 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Bauabschlags und die Bewilligung des Balkongeländers. 7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Vernehmlassung vom G.________. Mai 2024 beantragt die Gemeinde sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. 8. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.