2. Mit Telefonat vom 30. Juni 2023 resp. Schreiben vom 6. Juli 2023 (Versand 18. Juli 2024) hielt der Gemeinderat gegenüber den Beschwerdeführenden fest, dass der Ersatz des Balkongeländers baubewilligungspflichtig sei. Er gehe davon aus, dass auch die Fenster im Erdgeschoss in geänderter Form ersetzt worden seien. Der Ersatz des Balkongeländers sowie die Anpassung der Befensterung der Liegenschaft seien wesentliche Fassadenänderungen, beides benötige ein Baugesuch. Die Liegenschaft befinde sich zudem in der Baugruppe A, weshalb die Arbeiten auch deshalb baubewilligungspflichtig seien. Voraussichtlich sei ein Fachbericht der Kantonalen Denkmalpflege einzuholen.