Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/56 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 29. Juli 2024 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn B.________ Beschwerdeführer 2 und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Röthenbach im Emmental, Gemeindeverwaltung, 3538 Röthenbach im Emmental betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Röthenbach vom 28. März 2024 (eBau-Nr. C.________; Balkongeländer) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümerin und Eigentümer der Liegenschaft D.________ H.________b auf Parzelle Röthenbach i.E. Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle befindet sich in der Mischzone und im Perimeter der Baugruppe A (Röthenbach, Dorf). Anfang Juli 2023 wurde der Gemeinderat auf Umbauarbeiten an der betreffenden Liegenschaft aufmerksam und stellte insbesondere den Ersatz und die neue Farbe des Balkongeländers im 1. Obergeschoss fest. 2. Mit Telefonat vom 30. Juni 2023 resp. Schreiben vom 6. Juli 2023 (Versand 18. Juli 2024) hielt der Gemeinderat gegenüber den Beschwerdeführenden fest, dass der Ersatz des Balkon- geländers baubewilligungspflichtig sei. Er gehe davon aus, dass auch die Fenster im Erdgeschoss in geänderter Form ersetzt worden seien. Der Ersatz des Balkongeländers sowie die Anpassung der Befensterung der Liegenschaft seien wesentliche Fassadenänderungen, beides benötige ein Baugesuch. Die Liegenschaft befinde sich zudem in der Baugruppe A, weshalb die Arbeiten auch deshalb baubewilligungspflichtig seien. Voraussichtlich sei ein Fachbericht der Kantonalen Denk- malpflege einzuholen. Die Gemeinde gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, ein nachträg- liches Baugesuch oder eine Stellungnahme einzureichen. 1/8 BVD 110/2024/56 3. Die Beschwerdeführenden reichten am 29. September 2023 bei der Gemeinde ein nachträg- liches Baugesuch ein für die Sanierung des bestehenden Balkongeländers (neu mit Metallfül-lun- gen in Lochblech), den Austausch der bestehenden zwei Garagentore mit einem zwei- und einem drei-flügligen Fenster sowie für die Installation von zwei Sonnenstoren über dem Balkon im 1. Obergeschoss auf Parzelle Röthenbach i.E. Grundbuchblatt Nr. E.________. 4. Mit dem Zustellen des Verfahrensprogrammes vom 18. Oktober 2023 wurde die Bauherr- schaft über den Beizug der Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) informiert. Mit Fachbericht vom 16. November 2023 nahm diese Stellung zum Bauprojekt und hielt fest, die geplanten bauli- chen Veränderungen würden zwar kein Baudenkmal direkt betreffen, es handle sich jedoch um eine Liegenschaft in der Baugruppe A, welche sich in der Nahumgebung der schützenswerten Bauten D.________ G.________ und G.________a befinde. Hinsichtlich der Befensterung und der Installation der Sonnenstoren meldete die Fachbehörde keine Bedenken an. Sie beurteilte die Farbgebung des neuen Balkongeländers jedoch als nicht bewilligungsfähig und hielt fest, für das neue Geländer müsse aus Sicht des Denkmal- und Ortsbildschutzes eine neutralere Farbe (beige oder grau) gewählt werden, damit es sich in das Erscheinungsbild des Ortes besser einfügen könne. Die Gemeinde stellte den Beschwerdeführenden den Bericht der KDP zu und gab ihnen Gelegen- heit zur Stellungnahme. Weiter wies sie darauf hin, dass eine Projektanpassung eingereicht oder ein anfechtbarer Entscheid verlangt werden könne. Die Beschwerdeführenden haben darauf nicht reagiert. 5. Mit Bauentscheid vom 28. März 2024 erteilte die Gemeinde hinsichtlich des Ersatzes des Balkongeländers den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan- des an. Sie forderte die Bauherrschaft auf, das neue Balkongeländer in einer neutralen Farbe auszuführen. Die Anpassung der Farbgebung habe bis am 28. Juni 2024 zu erfolgen; vor der Ausführung sei der Gemeinde ein Farbmuster vorzulegen. Gleichzeitig drohte die Gemeinde die Ersatzvornahme unter Kostenfolge bei Nichtbefolgung an. 6. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 27. April 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Bauabschlags und die Bewilligung des Balkongeländers. 7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Vernehmlassung vom G.________. Mai 2024 bean- tragt die Gemeinde sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. 8. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirek- tion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/8 BVD 110/2024/56 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen können nach Art. 40 und 49 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller- innen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemein- debehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Baugesuch abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 2. Ortsbild- und Denkmalschutz a) Die Gemeinde hat dem Balkongeländer den Bauabschlag erteilt mit der Begründung, die Farbgebung des Balkongeländers sei aus Sicht der KDP problematisch und nicht bewilligungs- fähig. Das leuchtende Rot der Lochblechfüllungen beeinträchtige das von historischen Gebäuden geprägte Ortsbild stark, wirke fremd und füge sich nicht ins Umgebungsbild der umliegenden Bau- ten ein. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, die Liegenschaft sei gemäss Fachbe- richt der Denkmalpflege vom 16. November 2023 kein schützenswertes Objekt. Aus dem Zonen- plan sei zu entnehmen, dass sich das Gebäude D.________ H.________b nicht in der Baugruppe A befinde, sondern in der Mischzone. Ebenfalls sei das Gebiet, in dem das zu bewilligende Objekt sich befinde, nicht in Art. 25 Abs. 2 GBR3 als prägendes Gebiet erwähnt. Wenig plausibel sei die Argumentation der Fachstelle insbesondere vor dem Hintergrund, dass auf Gebäude D.________ G.________b, welches schützenswert sei, rote Ziegel verlegt worden und das Nachbargebäude D.________ H.________ vor einigen Jahren mit einer roten Eternitverkleidung versehen worden sei. b) Bei der Beurteilung des umstrittenen Bauvorhabens sind verschiedene kantonale und kom- munale Vorschriften zum Ortsbildschutz und zum Denkmalschutz zu berücksichtigen: Einerseits sind dies die allgemeinen Ästhetikvorschriften des Kantons Bern und der Gemeinde Röthenbach i.E., andererseits sind auch die Vorschriften zum Schutz von Bauddenkmälern (Art. 10a ff. BauG) relevant. Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Stras- senbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Ge- neralklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der er- heblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.4 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Baureglement 2020 der Gemeinde Röthenbach i.E. vom 26. Juni 2020, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 15. Oktober 2021. 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen. 3/8 BVD 110/2024/56 Art. 16 GBR verlangt, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind laut Art. 17 GBR insbesondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die be- absichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, die Fassaden- und Dachgestaltung, die Materialisierung und Farbgebung sowie die Gestaltung der Aussenräume und der Erschliessungsanlagen zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; daher kommt ihnen selbständige Bedeutung zu. Der Begriff «gute Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Ge- gebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu ori- entieren hat.5 c) Entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden befindet sich die fragliche Liegenschaft in der Baugruppe A (Röthenbach, D.________).6 Die Baugruppe ist zwar nicht im Zonenplan ein- gezeichnet, dies ist aber unerheblich. Massgebend ist das Bauinventar. Baugruppen fassen vorwiegend Baudenkmäler zusammen, die durch gegenseitige Bezüge und ihre Wirkung im Ensemble zusätzlich aufgewertet werden. Die Bebauung ist oftmals über einen längeren Zeitraum erfolgt und kann sich aus Objekten unterschiedlicher Qualität zusammenset- zen, einschliesslich raumbildender Elemente wie Grün- und Zwischenräume. Charakteristisch ist ein räumliches Zusammenwirken heterogener Bauten beziehungsweise deren historischer oder funktionaler Zusammenhang; bei Vorliegen spezifischer räumlicher oder architekturgeschichtli- cher Qualitäten kann aber auch ein einheitlich geplantes und ausgeführtes Ensemble darunterfal- len. Typische Baugruppen sind beispielsweise Stadt- und Dorfkerne.7 Baudenkmäler sind herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert (Art. 10a BauG). Der Begriff der Baudenkmäler umfasst nicht nur schützens- werte oder erhaltenswerte Einzelobjekte wie namentlich Gebäude, Gärten oder innere Bauteile, sondern auch die im Bauinventar erfassten Baugruppen (vgl. Art. 10a Abs. 1 BauG). Baudenkmä- ler geniessen Umgebungsschutz, d.h. sie dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 zweiter Satz BauG). Dieser sogenannte Umgebungsschutz ist Ausdruck eines denkmalpflegerischen Verständnisses, dass sich nicht auf den Schutz von Al- tertümern und einzelner Bauten von überragender Schönheit beschränkt. Vielmehr bezieht sich das Schutzinteresse über das einzelne Objekt hinaus auf das Ensemble von Bauten und den Raum um ein Einzelobjekt herum. Die Wirkung einer Baugruppe kann deshalb durch das Wegfal- len/Verändern eines einzelnen Elements resp. das Hinzufügen eines Fremdkörpers gestört wer- den. d) Zur Baugruppe A gehört einerseits das an einer Weggabelung gelegene Dorfzentrum mit Kirche, Pfarrhaus und ehemaligem Schulhaus und andererseits westlich des Dorfzentrums eine 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1. 6 Bauinventar der Gemeinde Röthenbach i.E., Teilrevision 2022, in Kraft seit 30. November 2022; vgl. auch Geopor- tal des Kantons Bern. 7 Vgl. www.kultur.bkd.be.ch/de/start/themen/denkmalpflege/baudenkmaeler-im-kanton-bern/bauinventar/was-ist-ein- baudenkmal.html. 4/8 BVD 110/2024/56 kleine Häusergruppe unterhalb der Strassenabzweigung Richtung Würzbrunnen. Das Bauinventar beschreibt diesen Teil der Baugruppe A wie folgt: «Die grösstenteils nach O und SO ausgerichte- ten Gebäude im Zentrum der Gruppe sind wirkungsvoll in der Strassenbiegung gestaffelt. Optische Schwerpunkte sind auf der Kurveninnenseite ein Bauerhaus, flankiert vom Speicher (beide 2. H. 18. Jh.) und auf der Aussenseite die ehemalige Mühle. Zwischen diesen Kernbauten aus dem 18. Jh. fügen sich kleinere Bauten aus dem 19. und 20. Jh. grossmehrheitlich gut ein.» Die in dieser Beschreibung erwähnten Gebäude an der Kurveninnenseite, die Gebäude Nrn. G.________ und G.________a sind schützenswerte Gebäude. Sie befinden sich direkt gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführenden. Die Häusergruppe ist geprägt durch mehrheitlich ältere, traditionelle Bauten mit ziegelgedeckten Satteldächern. Die Fassaden weisen viele Holzanteile auf. Das Ge- bäude Nr. H.________b der Beschwerdeführenden ist im Bereich des Dachgeschosses ebenfalls holzverkleidet, die Fassaden der darunterliegenden Geschosse sind hell verputzt. Aus den Fotos zum Baugesuch ergibt sich, dass der Balkon im Obergeschoss, der sich fast über die ganze Fas- sade erstreckt, früher im gleichen Farbton wie die dahinterliegende Fassade verkleidet war. Neu besteht das Balkongeländer bzw. dessen Verkleidung aus orange-rotem Lochblech. Der dominante, gegen die Strasse ausgerichtete Balkon wirkt mit dem orange-roten Balkongelän- der aus Lochblech sehr auffällig. Der Balkon hebt sich farblich stark von der Fassade ab und wirkt als Fremdkörper. Der Balkon ist von der F.________strasse, welche vom Dorfkern Röthenbach i.E. (Kirche, altes Schulhaus) in Richtung I.________ führt, sehr gut sichtbar. Das Gebäude Nr. H.________b unterscheidet sich aufgrund der neuen Balkonverkleidung massgeblich von den sonst überwiegend mit Holz verkleideten Häusern. Durch die farbliche Dreiteilung der Fassade (dunkelbraunes Holz, heller Verputz, orange-rotes Lochblech) wirkt die Baute unruhig, ortsfremd und fügt sich nicht gut in ihre Umgebung ein. Es entsteht keine gute Gesamtwirkung, im Gegenteil; der Balkon beeinflusst das Ortsbild negativ. Er beeinträchtigt zudem die Wirkung der Baugruppe A und die beiden schützenswerten Gebäude Nrn. G.________ und G.________a. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ändert auch der Umstand, dass einige umliegende Bauten rötliche Farbtöne aufweisen, daran nichts. Die von den Beschwerdeführenden erwähnten beiden Gebäude haben zwar auch rötliche Elemente, diese wirken aber nicht störend: Ein Gebäude ist mit neuen rötlichen Ziegeln gedeckt. Rötliche Farbtöne sind bei Ziegeln üblich und auch in der Baugruppe A verbreitet. Ein anderes Gebäude, dessen Seitenfassaden aus Holz bestehen, weist an der Frontfassade eine rötlichbraune Eternitverkleidung auf. Diese ist aufgrund ihres dunklen Farbtons und dem Umstand, dass sie an dunkle Holzfassaden grenzt, weder auffällig oder störend, sondern fügt sich gut ein. Die rötlichen Elemente der benachbarten Gebäude sind nicht vergleichbar mit dem auffälligen orange-roten Balkongeländer in Metalloptik, welches aufgrund der grossen Farbdiskrepanz zur Fassade stark hervorsticht. Die Gemeinde kam daher zu Recht zum Schluss, dass das Balkongeländer gegen die Vorschriften des Ortsbild- und Denkmalschutzes verstösst und nicht bewilligt werden kann. 3. Rechtsgleichheit a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Baugesuch dürfe aus Gründen der Rechts- gleichheit nicht abgewiesen werden. Beim schützenswerten Gebäude D.________ G.________ seien auf dem Dach rote Ziegel verlegt worden und die Fassade des Gebäudes D.________ H.________ sei vor einigen Jahren mit einer roten Eternitverkleidung versehen worden. Es sei nicht ersichtlich, wieso bei diesen Gebäuden rote Farbe bewilligt wurde, bei ihrem Gebäude D.________ H.________b nun aber nicht. 5/8 BVD 110/2024/56 b) Der in Art. 8 Abs. 1 BV8 und Art. 10 Abs. 1 KV9 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedli- che Behandlung.10 Wie bereits in Erwägung 2 erwähnt, sind die von den Beschwerdeführenden erwähnten rötlichen Gebäudeelemente nicht mit dem umstrittenen Balkongeländer vergleichbar. Die relevanten Sach- verhaltselemente sind nicht identisch. Zum einen handelt es sich bei Ziegeln, Fassaden und Bal- konen um unterschiedliche Gebäudeteile. Zum anderen unterscheiden sich die Farbtöne. Und schliesslich schafft das orange-rote Balkongeländer eine Diskrepanz zur dahinterliegenden, hellen Fassade, während bei den beiden anderen Gebäuden die rötlichen Elemente von dunklem Holz umgeben sind. Da die Sachverhaltselemente nicht übereinstimmen, können die Beschwerde- führenden daraus keinen Gleichbehandlungsanspruch ableiten. Es liegt keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor. 4. Wiederherstellung a) Nach Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG entscheidet die Baubewilligungsbehörde bei nachträglichen Baugesuchen im Falle des Bauabschlags zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederher- stellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu errei- chen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belas- tung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.11 b) Da am Ortsbild- und Denkmalschutz sowie allgemein an der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, gewichtige öffentliche Interessen bestehen,12 ist ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung ohne weiteres gegeben. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit. Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme, das Balkongeländer – wie von der KDP verlangt – in einer neutralen Farbe (beige, grau) auszuführen, ist erforderlich und geeignet, um den recht- mässigen Zustand wiederherzustellen. Mit einer solchen Farbgebung wird das Balkongeländer nicht mehr auffallen und keinen Fremdkörper mehr bilden. Mildere Massnahmen, mit denen das- selbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Die angeordnete Wiederherstellungs- massnahme ist zudem nicht aufwendig und für die Beschwerdeführenden sowohl in sachlicher wie auch in finanzieller Hinsicht zumutbar. Insgesamt ist damit die Verhältnismässigkeit der ange- ordneten Massnahme zu bejahen. Die Gemeinde hat zu Recht die Wiederherstellung angeordnet. c) Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan- des (28. Juni 2024) ist abgelaufen. Es ist eine neue Frist anzusetzen. Die Vorinstanz hat eine Frist von drei Monaten eingeräumt. Diese Frist erachtet die BVD als angemessen, bleibt doch den Beschwerdeführenden damit genügend Zeit, um die Farbanpassung des Balkongeländers vorzu- nehmen. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird daher neu angesetzt auf 31. Oktober 2024. 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 9 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 10 Statt vieler BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen. 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1. 12 VGE 2016/269 vom 17. Mai 2018, E. 6.4; BVR 2004 S. 440 E. 4.6, 2003 S. 97 E. 3d, 2002 S. 8 E. 4c; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a. 6/8 BVD 110/2024/56 5. Kosten Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwer- deführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG13). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV14). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Ziffer 4.1 des Bauent- scheids der Gemeinde Röthenbach i.E. vom 28. März 2024 wird neu angesetzt auf den 31. Oktober 2024. Im Übrigen wird der Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Röthen- bach i.E. vom 28. März 2024 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine se- parate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn B.________ und Frau A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Röthenbach i.E., eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 13 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 7/8 BVD 110/2024/56 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8