Zwar handelt es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine Behörde. Da diese aber als Bauherrin in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.