Insoweit gilt sie als unterliegend. Der Beschwerdeführer hat die Zulässigkeit des Umbaus auch nach Vornahme der Projektänderung bestritten und auch seine Rüge in Bezug auf die Aussenisolation, welche das Wegrecht einschränke, aufrechterhalten. In diesen Punkten ist der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durchgedrungen und gilt als unterliegend. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je die Hälfte der Verfahrenskosten, je ausmachend CHF 1000.-, aufzuerlegen. Zwar handelt es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine Behörde.